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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen der rechtlichen Absicherung und Transparenz für unsere Kunden. Sie umfassen alle relevanten Informationen zu unseren Leistungen, Preisen, Vertragsbedingungen, Kündigungsmöglichkeiten und Widerrufsrechten. Unsere AGB werden regelmäßig aktualisiert und an gesetzliche Anforderungen angepasst, um die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Wir empfehlen, unsere AGB sorgfältig zu lesen und bei Unklarheiten oder Fragen einen Rechtsbeistand zu konsultieren.

1 ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der WB WERKSBILD GmbH, im Folgenden kurz WERKSBILD, gelten für sämtliche Aufträge und Produktionen, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind integraler Bestandteil jedes Angebots und Vertrags.

1.2 Eine rechtliche Bindung tritt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von WERKSBILD oder die Unterzeichnung des Vertrags ein. Mit Unterzeichnung werden diese AGB akzeptiert.

1.3 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Angebots zu den dort schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum von WERKSBILD, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von WERKSBILD. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.4 Sollte WERKSBILD durch Umstände, die nicht selbst zu verantworten oder zu vertreten sind, an einer Leistung gehindert sein, insbesondere wegen nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch den Auftraggeber, Lieferanten oder Dritte, unzumutbaren Wetterverhältnissen oder wetterbedingten Ausfällen, ist WERKSBILD zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

1.5 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

 

2 KOSTEN

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Grund anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht umsetzen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies WERKSBILD spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten. 

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

 

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterzeichnung des akzeptierten Anbotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt WERKSBILD. WERKSBILD hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

3.3 Änderungswünsche des Auftraggebers nach Abnahme, zusätzlich gewünschte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dazu zählen insbesondere Autorenkorrekturen oder aufgrund nicht fristgerechter Lieferung des Auftraggebers entstandene zusätzliche Arbeitsaufwände.

3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. WERKSBILD ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Werk Änderungsvorschläge seitens WERKSBILD, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem schriftlichen Auftrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr oder weniger als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.6 Der Auftraggeber ist, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf, zur Abnahme von Teillieferungen und der Endabnahme verpflichtet. Abnahmetermine sind teil des schriftlichen Auftrags.

3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen und zusätzlich zu vergüten.

 

4 HAFTUNG

4.1 WERKSBILD verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. WERKSBILD leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat WERKSBILD nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von WERKSBILD noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet. 

4.3 Sachmängel, die von WERKSBILD anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann WERKSBILD nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. WERKSBILD ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

 

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von WERKSBILD vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist WERKSBILD berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Vertragsunterzeichnung

1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2)

1/3 bei Abnahme der Produktion

6.2 Im Falle eines Produktionsvolumens von mind. € 15.000,- exkl. Ust., wird das letzte Drittel wie folgt aufgeteilt:

1/6 bei Rohschnittabnahme

1/6 bei Lieferung und Endabnahme

 

7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von WERKSBILD akzeptierten Drehbuches oder Auftrags hergestellt. WERKSBILD verfügt gemäß Urheberrechts über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Auftrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.4 WERKSBILD verpflichtet sich, das Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien von WERKSBILD zu verfahren.

 

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.

8.2 WERKSBILD ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiterhin das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Showreel) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Homepage von WERKSBILD zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.

8.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz von WERKSBILD. 8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von WERKSBILD zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. 

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